Verpackungsverordnung

5. Novellierung der Verpackungsverordnung

Mit in Kraft treten der fünften Novelle der Verpackungsverordnung am 04.04.2008 (VVO) werden die Voraussetzungen geschaffen, die haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen dauerhaft zu sichern. Zukünftig sind grundsätzlich alle Verpackungen, die an private Haushalte gelangen, bei dualen Systemen zu lizenzieren.

Ab dem 01.01.2009 ist es verboten Verpackungen welche nicht lizenziert wurden in Umlauf zu bringen (Vertriebsverbot).

Uns erreichen täglich Anfragen unserer Kunden die als Onlinehändler tätig sind , inwieweit wir Verkaufsverpackungen stellvertretend für unsere Kunden bei einem der dualen Entsorgungssysteme lizenzieren und ebenfalls die entsprechenden Vollständigkeitserklärungen abgeben.

Eine solche Rücküberwälzung der Beteiligungs- und Erklärungspflichten auf den Verpackungshersteller und Verpackungshändler ist gemäß der 5. Novelle der Verpackungsverordnung für Verkaufsverpackungen (mit Ausnahme der Serviceverpackungen) nicht vorgesehen!

Dies ist in § 6 (1) eindeutig geregelt: „Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen.“

Und in § 10 (1): „Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen … eine Vollständigkeitserklärung … abzugeben und nach Absatz 5 zu hinterlegen.“

Die zentralen Pflichten der 5. Novelle – Beteiligung an einem dualen System und Abgabe der Vollständigkeitserklärung – liegen also eindeutig beim Erstinverkehrbringer „von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen“!

Nach § 15 handelt demzufolge ordnungswidrig, wer „entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt“ bzw. wer „entgegen § 10 Abs.1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder … hinterlegt“.

Eine Lizenzierung von Verkaufsverpackung durch uns für einen Onlinehändler, der als Erst-Inverkehrbringer anzusehen ist,stellt somit einen Verstoß gegen die 5. Novelle der Verpackungsverordnung dar.

Nicht ohne Grund hat der Verordnungsgeber die Erstinverkehrbringer „von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen“ in die Beteiligungs- und Erklärungspflicht genommen. Denn nur diesen ist bekannt, welche Verpackungen in welchen Mengen als Verkaufsverpackungen in den Geltungsbereich der Verpackungsverordnung gelangen und demzufolge bei einem dualen System zu lizenzieren sind.

Ebenso können auch nur diese zur Systembeteiligung verpflichteten Erstinverkehrbringer Vollständigkeitserklärungen abgeben, die es dem Verordnungsgeber und den Vollzugsbehörden ermöglichen, den Vollzug der Verordnung zu überwachen.
 


Behördlich zugelassene duale Systeme:

 

  • Duales System Deutschland GmbH (www.gruener-punkt.de)
     
  • Landbell AG (www.landbell.de)
     
  • VfW GmbH (www.vfw-gmbh.eu)
     
  • Redual GmbH & Co. KG (www.redual.de)
     
  • BellandVision GmbH (www.belland-dual.de)
     
  • Eko-Punkt GmbH (www.eko-punkt.de)
     
  • Verlo GmbH & Co. KG (www.verlo.org)
     
  • Zentek GmbH & Co. KG (www.zentek.de)
     
  • Interseroh Dienstleistungs GmbH (www.interseroh-isd.de)

     
     

    Häufig gestellte Fragen (FAQ's) zur neuen Verpackungsverordnung (5. Novelle):

    Ab wann tritt die 5. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft? Ab 1.1.2009 müssen für Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher (Endkunden) anfallen, Gebühren bezahlt werden - egal wie gering die Menge an Verpackung auch ist.
    Wer muss Verpackungen lizenzieren? Alle gewerblich tätigen Personen und Firmen, die Waren verpacken und auf den Weg bringen (= "Erst-Inverkehrbringer").
    Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen die Verordnung? Ab 1.1.2009 werden Verstöße kontrolliert und bestraft (Ordnungswidrigkeit!). Das heißt: Wer lizenzieren muss, das aber nicht tut, läuft Gefahr, bestraft zu werden.
    Wie erkennt man, ob eine Verpackung bereits lizenziert ist? Die Kennzeichnung lizenzierter Verpackungen entfällt, d. h. lizenzierte Verpackungen tragen keinen Aufdruck.
    Wer ist Endverbraucher? "Endverbraucher". = sind im Sinne der neuen Verpackungsverordnung z.B. auch kleinere Betriebe, Behörden oder Ärzte, Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen und Freiberufler sowie landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe mit Ausnahme von Druckereien und sonstigen papierverarbeitenden Betrieben, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
    Was muss lizenziert werden? Verkaufsverpackungen

    Ein Hersteller von Autotuningteilen verpackt seine Ware in Kartonagen und versendet sie an den Autoteile-Großhandel:

    • Da die Ware nicht an den Endkunden gesendet wird, müssen die Kartonagen nicht lizenziert werden. Es fällt also kein Lizenzentgelt an.

    Der gleiche Hersteller betreibt einen Webshop für Endkunden und stellt seine Produkte bei EBAY für Endkunden ein. Nach dem Kauf versendet er an einen Privatkäufer:

    • Da die Ware an einen Endverbraucher gesendet wird, ist der Hersteller in diesem Fall Erst-Inverkehrbringer und muss die verwendete Verpackung lizenzieren.

    Verpackungen für Sendungen ins Ausland müssen nicht lizenziert werden.

     

    Was sind Serviceverpackungen? Serviceverpackungen sind Verkaufsverpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, welche die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Vereinfacht gesagt handelt es sich um eine Serviceverpackung, wenn ein Verkäufer die Ware erst unmittelbar vor der Übergabe an den Verbraucher verpackt.

    Beispiele: Menüboxen, Getränkebecher für den Ausschank, Tragetaschen und Beutel

     

    Besteht ein Lizenzierungspflicht bei Serviceverpackungen? Bei Serviceverpackungen trifft die Beteiligungspflicht an dualen Systemen ab dem 01. Januar 2009 die Erstinverkehrbringer. Dies sind diejenigen, die die Verpackung erstmals als Einheit von Verpackung und Ware in den Verkehr bringen, also Letztvertreiber wie rechtlich selbständige Metzgereien, Haushaltswarengeschäfte, Franchisenehmer, Bäckereien oder Imbissbetriebe.

    Diese Erstinverkehrbringer können jedoch, sofern die Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt, von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von Ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen.

    Somit soll verhindert werden, dass die große Anzahl kleiner und mittelständischer Betriebe selbst Lizenzvereinbarungen mit dualen Systemen treffen muss.

    Die Übertragung der Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System kann vom Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen nur einmal "nach oben" weitergegeben werden. Jedoch kann der durch Übertragung Verpflichtete sich eines beauftragten Dritten zur Erfüllung seiner Pflichten bedienen.

     

    Was bedeutet das für den Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen? Der Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen kann uns (im Gegensatz zu Verkaufsverpackungen) damit beauftragen, Serviceverpackungen für ihn zu lizenzieren (Vorlizenzierung), da wir uns an einem Dualem System beteiligen. Dadurch entfällt für ihn der Verwaltungsaufwand Gewichte und Mengen der einzelnen Stoffe zu dokumentieren. Somit laufen Sie nicht Gefahr gegen die Regelungen der Verpackungsverordnung zu verstoßen und Strafen zahlen zu müssen.

    Sollten Sie noch Fragen zur 5. Novellierung der Verpackungsverordnung haben oder die Lizenzierung Ihrer Serviceverpackung durch uns wünschen setzen Sie sich bitte mit uns in schriftlich in Verbindung unter anfrage@meyer-verpackungen.de